26
Jun

26. Juni 2021, Schutzkonzept COVID-19

Der Bundesrat hat Lockerungen in den Massnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 beschlossen, deren Auswirkungen auch das Schutzkonzept in Ihrer Praxis betreffen.

Das Schutzkonzept ist zwingend umzusetzen, um die Verbreitung des Coronavirus bestmöglich zu hemmen.

Die Kontrolle zur Einhaltung der Schutzmassnahmen obliegt wie bisher den Kantonen.

 

Grundregeln Schutzkonzept Medizinischer Masseure/ Medizinische Masseurinnen

 

  • Informieren Sie sich regelmässig auf den Webseiten der Bundesämter BAG und SECO und Ihren kantonalen Behörden nach den neusten Massnahmen in der Pandemiebekämpfung.

 

  • Sie sind verpflichtet alle Schutzmassnahmen zur Pandemiebekämpfung seitens der Bundesämter und Ihrer kantonalen Behörde und deren Einhaltung vollumfänglich durchzusetzen und zu kontrollieren. Dazu drucken Sie dieses Schutzkonzept aus.

 

  • Hängen Sie den aktuellen BAG-Flyer an den Eingängen und den Warteräumen in der Praxis gut sichtbar auf.

 

  • Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht Ihre Mitarbeiter zu schützen.

 

  • Schicken Sie Mitarbeiter, die sich krank fühlen oder Symptome aufweisen nach Hause und/ oder zum Arzt.

 

  • Alle Mitarbeitenden waschen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife oder einem dafür zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel. Die Mitarbeiter werden regelmässig dazu aufgefordert.

 

  • Informieren Sie Ihre Patienten über die aktuellen Schutzmassnahmen bei der Terminabsprache und auf Ihrer Webseite.

 

  • Stellen Sie sicher, dass in der Terminplanung genug Zeit eingebaut ist, damit sich stets nur wenige Personen in Ihren Praxisräumen aufhalten.

 

  • Planen Sie nach jeder Behandlung genug Zeit für die ordnungsgemässe Reinigung und zur zwingenden Desinfektion der Arbeitsflächen, Liegen, Apparaten, Türklinken, Patientensessel, Sanitäre Anlagen, etc. ein.

 

  • Sorgen Sie nach jeder Behandlung für eine gute Durchlüftung der Räume.

 

  • Das Betreten der Praxis ist nur mit Schutzmasken gestattet.

 

  • Patienten mit Fieber- oder Infektionssymptomen dürfen die Praxis nicht betreten und werden aufgefordert einen Arzt aufzusuchen.

 

  • Beim Eingang müssen die Patienten eine geeignete Möglichkeit erhalten die Hände zu desinfizieren inklusive der Anleitung zur korrekten Anwendung.

 

  • In öffentlich zugänglichen Innenräumen wie zum Beispiel Empfangs-, Warte und Verkaufsbereich gilt für Patienten und Mitarbeiter eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn der Mindestabstand von 1.5 Meter eingehalten werden kann.

 

 

In der Behandlung am Patienten kann die Distanz nicht eingehalten werden. Daher gelten hier die folgenden Regelungen:

 

  • Therapeut und Patient sollen vor und nach der Behandlung im Behandlungsraum die Hände korrekt desinfizieren.

 

  • Sind Therapeut und Patient geimpft und/ oder negativ getestet (Tagesaktuell und nicht älter als 24 Stunden) entfällt für beide die Maskenpflicht.

 

  • Ist der Patient geimpft, der Therapeut aber nicht und hat er kein negatives Testergebnis (Antigentest) vorzuweisen, muss der Therapeut zwingend eine Maske tragen.

 

  • Sind weder Patient noch Therapeut geimpft oder getestet (Antigentest), gilt für beide zwingend die Maskentragepflicht.

 

  • Führen Sie eine lückenlose Liste der Räume, Therapeuten, Patienten (wer hat wo wen behandelt) damit eine Rückverfolgung einer möglichen Ansteckungskette, durch die Behörden schnell möglich wäre.

 

  • Einwegtücher und Einwegmasken müssen zwingend sicher in geschlossen Abfallbehälter entsorgt und Mehrfachmasken nach Angaben des Herstellers gereinigt werden. Frotteebezüge nach jeder Behandlung in einem geschützten Behälter aufbewahren und bei mind. 60 Grad waschen.

 

 

Um gemeinsam zur Pandemiebekämpfung beitragen zu können, sollte ein rücksichts- und verantwortungsvoller Umgang aller Beteiligten miteinander die Grundlage zur erfolgreichen Umsetzung aller Schutzmassnahmen bilden. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Ihre OdA MM

 

 

Kantonale Regelung Gesundheitsfachpersonen

25. Januar 2021

Die Frage, ob die Medizinischen Masseure EFA zu den reglementierten Gesundheitsfachpersonen zählen oder nicht, ist kantonal geregelt. Es hängt davon ab, ob die Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung in einem Kanton bewilligungspflichtig ist oder nicht. Das ist für die Medizinischen Masseure EFA nicht in allen Kantonen der Fall, so zählen sie in den Kantonen Bern und Zürich beispielswiese nicht zu den reglementierten Berufen und bedürfen keiner kantonalen Bewilligung für die Berufsausübung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Med. Masseure mit eidgenössischem Fachausweis, EFA im Nationalen Register der Gesundheitsberufe NAREG erfasst werden (siehe Anhang zur IKV). TROTZDEM: Wir haben seitens des Kantons Bern am 25. Januar 2021 auf unsere erneute Anfrage hin erfahren, dass die Medizinischen Masseure EFA im Kanton Bern zwar nicht reglementiert sind und kein BAB benötigen, sie können aber dennoch unter die Gesundheitsfachpersonen gefasst werden, womit für sie eingeschränkte Öffnungszeiten nicht gelten.

Leider gibt es keine komplette Übersicht der Bewilligungsregelungen in den Kantonen. Je nach kantonaler Regelung der Bewilligungspflicht fällt die Anwendung der Einschränkung bei den Öffnungszeiten aus:

Wenn der Beruf des Medizinischen Masseurs EFA im betreffenden Kanton der Bewilligungspflicht untersteht, gelten sie als Gesundheitsberuf und somit kommt Art. 5f lit. a der Covid-Verordnung vom 13. Januar 2021 zum Tragen: die Einschränkung der Öffnungszeit gilt nicht.

Wenn im betreffenden Kanton nicht bewilligungspflichtig, ist es kein reglementierter Gesundheitsberuf, sondern würde er in die Kategorie Dienstleistungsbetrieb gemäss Art. 5f fallen. Ob ihre Medizinische Praxis EFA dann zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben muss, fragen Sie bitte bei ihrem kantonalen Gesundheitsamt nach.

Hier stützen wir uns auf die Antwort des Büros Interne Dienste der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, GDK.

 

13. Januar 2021

Der Bundesrat schliesst ab Montag den 18. Januar 2021 alle Läden des Detailhandels mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf um eine dritte Welle zu verhindern, respektive abzuschwächen.

Der Bundesrat geht mit dieser Massnahme von ca. 50’000 Härtefällen aus und die Härtefallverordnung wird wie folgt definiert: Ist ein Unternehmen nach Anordnung des Bundes mindestens 40 Tage geschlossen, kann es Anspruch erheben. Alle aktuellen Informationen zu den Massnahmenpaketen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen finden Sie unter dem SECO Link.

Gesundheitseinrichtungen, wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen sind nicht von den neuen Massnahmen betroffen. Für alle gilt es weiterhin die Schutzkonzepte einzuhalten und  durch korrektes Tragen der Masken, genügend Abstand und regelmässigem Händewaschen eine weitere Verbreitung zu reduzieren.

Für Fragen betreffend der Öffnungszeiten Ihrer Praxis Medizinischer Masseur EFA nach 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, wenden Sie sich am besten an Ihre Kantonale Gesundheitsbehörde.

 

18. Dezember 2020

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie 

(Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Massnahmenverschärfung Dezember) 

 Änderung vom 18. Dezember 2020

Art. 5abis Öffnungszeiten von Einkaufsläden und öffentlich zugänglichen Betrieben, die Dienstleistungen anbieten

Folgende öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar geschlossen bleiben:

  1. Einkaufsläden und Märkte im Freien, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind Apotheken und Bäckereien;
  2. Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind:
    1. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht
    2. Soziale Einrichtungen (Anlaufstellen)
    3. Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei
    4. Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs
    5. Autovermietungen

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.4

Sie gilt bis zum 22. Januar 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

18. Dezember 2020

Damit die Fallzahlen unter einen Reproduktionswert von 1 fallen hat der Bundesrat weitere Massnahmen entschieden. Die Dienstleistungsbetriebe müssen weiterhin ab 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Die Kantone können in dieser Frage andere Massnahmen anordnen. Für mehr Information können Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Kantons wenden.

Der Bundesrat hat beschlossen das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeit nochmals bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Die entsprechenden Änderungen der Covid 19 Verordnung zur Arbeitsversicherung tritt am 1.1.2021 in Kraft.

Wie vom Parlament gewollt sind weiter Massnahmen in Beratung. Die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85% der betr. Arbeitszeit überschreitet, sowie eine Ausweitung der Angestellten in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Lernende.

Der Bund hat das SBFI angewiesen weitere Weisung zu erlassen. Dies mit dem Ziel weniger Verdienenden unter die Arme zu greifen. Die Regelung gilt rückwirkend und ist bis zum 31. März 2021 gültig. Wenden sie sich dazu ebenfalls an die zuständigen Behörden.

 

16. Dezember 2020: Öffnung nach 19:00 Uhr

Laut aktueller Verordnung des Bundesrates müssen Dienstleistungserbringer seit dem 12. Dezember 2020 um 19:00 schliessen. Zum jetzigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass die Praxen Medizinischer Masseure EFA/ Medizinischer Masseurinnen EFA nach 19:00 Uhr, unter Einhaltung der Schutzkonzepte offenbleiben können. Die Kantone können in dieser Frage andere Massnahmen anordnen. Für mehr Information können Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Kantons wenden.

11. November 2020 – Pressekonferenz

Laut Alain Berset sind die Fallzahlen  leicht gesunken seit den Massnahmen vom 18. und 28. Oktober, aber sie sind immer noch auf hohem Niveau.

Zum Senken der Fallzahlen sagt er, dass Distanzhalten, Handhygiene, Maskenpflicht und das Contact Tracing weiter zu führen ist. Für die nächsten Monate gilt es unnötige Kontakte zu meiden, weitere Massnahmen werden heute jedoch nicht eingeführt.

Der Bundesrat hat bereits mit 2 Anbieter Verträge zur Beschaffung von Impfstoffen zum Schutz der Bevölkerung gegen Covid19 unterzeichnet und verfolgt parallel dazu Gespräche für verbindliche Reservierungsverträge mit Pfizer/Biontech und weiteren Hersteller. Eine Strategie zur Verteilung dieser Impfungen wird noch erarbeitet und die Zusammenarbeit mit den Kantonen wird bereits aufgegleist. Durch Impfen und dem bilden von Antikörper von bereits von Covid genesener Personen sollte eine Durchseuchung von ca. 60%-70% der Bevölkerung erreicht werden.

FAQ Corona für Arbeitswelt Medizinischer Masseure

11.11.2020 Ein Patient hat sich in unserer Zürcher Praxis gemeldet mit der Mitteilung er sei positiv getestet worden. Was müssen wir tun?

Dies fällt unter das Kantonale Recht und kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt werden. Informieren Sie sich bei Ihrem Kantonsarzt. Die Massnahmen und Kontaktdaten finden Sie unter dem folgenden Link: Kantonale Massnahmen

28. Oktober 2020

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Verordnungen und Massnahmen zur Eindämmung der massiv gestiegenen Fallzahlen durch Covid-19-Ansteckungen getroffen und will damit einen zweiten Lockdown verhindern.

Unter dem Link Massnahmen  finden Sie alle aktuellen Informationen zu den ab 29. Oktober 2020 geltenden neuen Verordnungen. Wo die kantonalen Massnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten.

Auch für die Medizinischen Masseure bedeutet dies die bewährten Hygiene- und Distanzregeln weiterhin strickte anzuwenden. Hierzu können Sie  das aktuelle Aktionsplakat des Bundesamtes für Gesundheit BAG Coronavirus: Regeln und Empfehlungen herunterladen, ausdrucken  und  gut sichtbar für Patienten und Mitarbeiter in Ihrer Praxis aufhängen.

Der Bundesrat hat ebenfalls mitgeteilt, dass die Einsetzung des Covid-19-Gesetzes im Frühling in der jetzigen zweiten Welle ermöglicht, mit den bewährten Instrumenten den Anspruch auf Kurzarbeit und Selbständigen-Erwerbsersatz weiter geltend machen zu können. Zusätzlich wurde die Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet auf Mitarbeiter auf Abruf , die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis seit mindestens 60 Tagen angestellt sind.

18. Oktober 2020

Der Bundesrat hat weitere Massnahmen zur Ausbreitung der Bekämpfung von Covid-19 beschlossen. Um die seit Wochen steigenden Zahl der Infizierten aufzuhalten hat er unter folgendem Link auf seiner Webseite die aktuellen Informationen veröffentlicht:

Aktuelle Information

Hier finden Sie die Regeln und Empfehlungen zu den wichtigen Distanz- und Hygieneregeln. Bitte hängen Sie dieses in Ihrer Praxis gut sichtbar für Mitarbeiter und Patienten auf.

 1. Juli 2020, Pressekonferenz des Bundesrates

Die ausserordentliche Lage ist seit 10 Tagen aufgehoben. Leider hat sich in den letzten Tagen bestätigt, dass die Öffnungen wieder zu steigenden Fallzahlen geführt haben.

  • Ab dem Montag 6. Juli 2020 wird die Maskentragepflicht, getragen über Mund und Nase im Öffentlichen Verkehr, bei Demonstrationen und Anlässen und überall dort wo der Abstand nicht eingehalten werden kann obligatorisch. Dies wird ab morgen in einer abgeänderten Covid Verordnung veröffentlicht. Informieren Sie sich dazu beim BAG. Die Hygiene- Distanz- und Kontakt Tracingregeln gelten natürlich weiterhin.

Es bestätigt sich also für die Medizinischen Masseure, dass sie sich seit der Wiedereröffnung bis heute an die Maskentragepflicht gehalten haben und die Schutzkonzepte strikte umgesetzt und eingehalten haben.

  • Ebenso wird eine Quarantänezeit von 10 Tagen für Rückreisende aus Problemländer per Montag eingeführt.
  • Seit dem 10. Juni sind die Kantone wieder weitgehend in der Verantwortung und arbeiten aber nach wie vor zur Verhinderung der Verbreitung des Covid Virus eng mit dem Bundesrat zusammen. Die Kantone werden ab sofort angehalten, die Durchsetzung der Schutzkonzepte mehr zu kontrollieren und bei Betrieben, die diese nicht einhalten, strengere Strafen zu verteilen.

 

  • Der Bundesrat schickt noch heute ein Verordnung zur Verlängerung der Bezugszeit der Kurzarbeit von 12 auf 18 Monate, bis Ende 2021, in ins Parlament zur Vernehmlassung. Dies-damit Entlassungen verhindert werden und die Unternehmen mittel und längerfristig weiterhin entlastet werden und planen können. Dazu muss der Arbeitsgeber 1 Tag Karenzzeit zahlen und Arbeitnehmer müssen erst die Überzeit abbauen.
  • Der Erwerbsersatz für die Selbstständigerwerbenden verlängert sich automatisch bis zum 16. September 2020. (ist per Ende Juni ausgelaufen). Sie müssen dazu nichts bei den Kantonalen Arbeitslosenkasse einreichen. Diese Regelung wird auch auf die Eigentümerähnlichen Personen ausgeweitet.
  • Der Bundesrat wird neben Kurzarbeit und Erwerbsersatz zur Stützung der Wirtschaft und in Härtefällen weitere Lösungen prüfen.
  • Für die Problematik der Ladenmieten wird der Bundesrat ebenfalls eine Verordnung ans Parlament zur Vernehmlassung prüfen.
  • Überbrückungskredite können weiterhin bis 31. August 2020 eingereicht werden.

11. Mai 2020, Medienkonferenz

Daniel Koch, Leiter der Abteilung «Übertragbare Krankheiten» beim Bundesamt für Gesundheit, BAG hat sich heute zu den Lockerungen für die Risikogruppe der unter und über 65-jährigen, mit Vorerkrankungen geäussert. Er sagt, diese könnten sich unter Einhaltung der Hygiene- und Distanzregeln wieder freier bewegen. Sie sollten aber weiterhin nach Möglichkeit den öffentlichen Verkehr und andere Risiken meiden und für sich Einkaufen lassen.

Dies heisst für die Praxen der Medizinischen Masseure und Medizinischen Masseurinnen EFA auch, dass Risikopatienten ohne Symptome, wie alle anderen auch, mit Maskentragepflicht, behandelt werden können. Sollten Sie trotzdem einmal zweifeln, ob Sie jemanden behandeln können, fragen Sie beim für Ihren Kanton zuständigen Gesundheitsamt oder dem Kantonsarzt nach.

8. Mai 2020, Medienkonferenz des Bundesrats

Alain Berset hat an der heutigen Pressekonferenz einige Lockerungen mit der Wiedereröffnung vom kommenden Montag, 11. Mai 2020, wo die öffentliche Schulen, Restaurants und Läden wieder geöffnet werden, angekündigt.

Begleitet mit denselben Distanz- und Hygieneregeln können wir zum Beispiel unter freiwilliger Nennung von Namen und Telefonnummern für ein eventuelles Tracking, wieder in Restaurants essen gehen. Dieses Tracking, freiwillig oder nicht, wird uns noch eine Zeit lang begleiten und ermöglichen, die Situation unter Kontrolle zu halten.

Alle, auch die über 65-jährigen, die keine Vorerkrankungen haben, dürfen sich ebenfalls wieder freier bewegen. Sie sollten allerdings weiterhin den starkfrequentierten Arbeitsverkehr in den öffentlichen Verkehrsmitteln und alles was mit einem erhöhten Risiko einhergeht, meiden.

Anfang nächster Woche werden diese Anpassungen konkretisiert und der Bevölkerung mitgeteilt.

Risikogruppen mit Vorerkrankungen, unter und über 65 Jahren, sollten sich wie bis anhin mit Symptomen nicht in der Öffentlichkeit bewegen, einen Arzt aufsuchen und sich behandeln lassen.

29. April 2020

Medienmitteilung des Bundesrates

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. April 2020 entschieden, die Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus weiter zu lockern. Der Bundesrat wird die Auswirkungen der Lockerungen, die mit streng einzuhaltenden Schutzkonzepten einhergehen, auf die Entwicklung der Epidemie mit einem Monitoring genau beobachten.

Die Verbreitung des neuen Coronavirus in der Schweiz hat sich weiter verlangsamt. Der weitere Verlauf der Epidemie wird entscheidend davon abhängen, wie gut die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Diese gelten nach wie vor. 

Ab Montag, 11. Mai 2020, können Läden, Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken wieder öffnen, in den Primar- und Sekundarschulen darf der Unterricht wieder vor Ort stattfinden und im Breiten- und Spitzensport sind wieder Trainings möglich. Der öffentliche Verkehr wird wieder nach dem ordentlichen Fahrplan funktionieren und der Bund will keine generelle Maskenpflicht einführen.

Keine Verzugszinse für Sozialversicherungen bis 30. Juni 2020

An seiner heutigen Sitzung in Bern hat der Bundesrat beschlossen, dass bei verspäteter Zahlung der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge während der ausserordentlichen Lage keine Verzugszinsen verlangt werden. Die Regelung ist zeitlich beschränkt und ergänzt die bereits beschlossene Massnahme der zinsfreien Zahlungsaufschübe für Unternehmen in Liquiditätsengpässen.

Die Arbeitgeber haben die Lohnbeiträge grundsätzlich monatlich an die Ausgleichskassen zu überweisen, Selbstständige bezahlen ihre Beiträge vierteljährlich. Deshalb stellen sie auch in der Corona-Krise monatlich Beitragsrechnungen aus. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, müssen normalerweise Verzugszinsen bezahlt werden.

Um die Unternehmen und Selbstständigen in der ausserordentlichen Lage zu entlasten, verzichten die Sozialversicherungen AHV, IV, EO und ALV, rückwirkend ab dem 21. März für die Dauer bis zum 30. Juni generell auf Verzugszinsen für verspäteten Beitragszahlungen. Die Beiträge bleiben aber geschuldet und müssen vollständig bezahlt werden. Ab dem 1. Juli 2020 werden die Ausgleichskassen für bis dahin ausstehende Beitragszahlungen wieder Mahnungen ausstellen und bei Nichtbezahlung nötigenfalls die Betreibung einleiten.

22. April 2020

Im Auftrag unseres Präsidenten, alt Nationalrat Felix Müri, hat die OdA MM ein Schutzkonzept für die Wiedereröffnung der Medizinischen Massagepraxen und Institutionen, am 27. April 2020 erarbeitet. Dieses haben wir, nach dem Aufruf zur Einreichung des Schutzkonzeptes an der Medienkonferenz des Bundesrates vom 17. April 2020, beim BAG und dem SECO eingereicht.

Das Schutzkonzept ist für die Verbände der OdA MM und deren Mitglieder, die Praxen und Institutionen der Medizinischen Masseure und Masseurinnen EFA bestimmt. Es ist ebenfalls geplant, dies zur allgemeinen Information auf der Webseite der OdA MM aufzuschalten.

Nach Kommunikation des Bundesrates, des BAG oder des SECO werden wir das finalisierte Schutzkonzept zur Umsetzung und Verteilung an die Mitgliederverbände weiterleiten.

20. April 2020, Medienmitteilung des Bundes

Die Eckpunkte aller Schutzkonzept werden durch diverse Bundesdepartemente (SECO, BAG, EDI, etc.) für die einzelnen Themenbereiche bis ca. Mittwoch erstellt. Diese Grobkonzepte werden danach durch die Branchenverbände für die Praxen der Medizinischen Masseure ins Detail ausgearbeitet, damit Sie diese anwenden und ihre Patienten so sicher wie möglich behandeln können. Jetzt ist die OdA MM also in Abklärung betreffend der Schutzmassnahmen, die laut dem Bundesrat ab dem 27. April 2020 durch alle Praxen zu erfüllen sind. Sobald der Bund das Schutzkonzept bestätigt hat, werden wir dieses auf der Webseite aufschalten.

Mit den kommenden ersten Öffnungen müssen aber primär die geltenden Regeln weiter eingehalten werden. Der Bund geht davon aus, dass die Praxen selber Masken beschaffen. Jedoch auch mit dem Tragen der Schutzmasken gilt es, zuhause zu bleiben und alle bisherigen Distanz- und Hygieneregeln einzuhalten. Information des BAG:

Distanz- und Hygienemassnahmen div. Sprachen

 

Unter diesem Link können Sie das Plakat „So schützen wir uns“ bestellen (gratis) oder    selber drucken: https://bag-coronavirus.ch/downloads/

17. April 2020

Corona-Entschädigung für Selbständige Masseure und Masseurinnen

Die OdA MM hat gestern erfreut zur Kenntnis genommen, dass unser schriftlicher Antrag an den Bundesrat betreffend der Forderung um Anschluss der Selbständigen Masseurinnen an die Corona-Entschädigung, Gehör gefunden hat. In seiner gestrigen Medienkonferenz ist der Bundesrat explizit auf die Situation der Medizinischen Masseure eingegangen. Die Selbständigen können rückwirkend, bundesweit von der Corona-Entschädigung profitieren.

Ebenso konnten wir erreichen, dass die Praxen bei der ersten Etappe der  Öffnung vom 27. April 2020 wieder vollumfänglich behandeln dürfen.

Die Medizinischen Masseurinnen und Masseure haben diese Lockerung begeistert aufgenommen, wie wir in zahllosen Telefonaten und Mitteilungen erfahren haben. Beides gibt den Praxen und ihren Patienten wieder Perspektive und Planungssicherheit.

16. April 2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschlossen, den Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhalten neu auch Selbstständig- erwerbende, die nicht direkt von Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen sind. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Jahres-Erwerbseinkommen höher ist als 10’000 Franken, aber 90’000 Franken nicht übersteigt.

Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie.

Das Anmeldeformular und das Merkblatt für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung finden die Betroffenen hier: https://www.ahv-iv.ch/de/Corona Die Anmeldung müssen diese der Ausgleichskasse einreichen, bei der sie AHV-Beiträge bezahlen. Die Ausgleichskasse prüft anschliessend, ob der Anspruch besteht.

 

Bern, 16. April 2020

Bundesrat lockert schrittweise Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus

Ab dem 27. April 2020 können Spitäler wieder sämtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe vornehmen und ambulante medizinische Praxen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios ihren Betrieb wieder aufnehmen. Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen. Der Schutz des Publikums und der Arbeitnehmenden muss dabei sichergestellt sein. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 16. April entschieden. Wenn es die Entwicklung der Lage zulässt, sollen am 11. Mai die obligatorischen Schulen und die Läden wieder öffnen. Am 8. Juni sollen dann Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie Museen, Zoos und Bibliotheken wieder öffnen. Der Bundesrat hat zudem den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmenden präzisiert.

Aufgrund der epidemischen Entwicklung und gestützt auf Empfehlungen der Wissenschaft, lockert der Bundesrat ab dem 27. April die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus. Um Planungssicherheit zu schaffen, gibt er auch bekannt, wie er die weiteren Lockerungsschritte bis Anfang Juni plant.

Für die Reihenfolge der Lockerungen hat der Bundesrat mehrere Risikofaktoren berücksichtigt. Dazu gehören die Zunahme enger Personenkontakte, die Zunahme von Personenströmen, die Zahl der betroffenen vulnerablen Personen oder die Möglichkeit Schutzmassnahmen zu ergreifen. Zudem hat der Bundesrat den wirtschaftlichen Nutzen der einzelnen Lockerungen bewertet.

Schutz der Gesundheit und Vermindern der wirtschaftlichen Schäden
Der Bundesrat verfolgt mit der Lockerungsstrategie mehrere Ziele: Er will weiterhin in erster Priorität die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung schützen, insbesondere der besonders gefährdeten Personen. Die Lockerungen werden durch Schutzkonzepte begleitet. Diese können je nach Branche eine Empfehlung oder Pflicht zum Maskentragen beinhalten. Der Bundesrat will weiter die wirtschaftlichen Schäden möglichst gering halten und die Einschränkungen der Grundrechte wo möglich verringern. Die Strategie soll schweizweit einheitlich und unter Berücksichtigung der Massnahmen der Nachbarländer umgesetzt werden.

Erste Etappe am 27. April 2020

In der ersten Etappe lockert der Bundesrat ab dem 27. April die Massnahmen bei Einrichtungen, die nur eine geringe Anzahl direkter Kontakte aufweisen, Schutzkonzepte einfach umsetzen können und keine bedeutenden Personenströme verursachen. Die Massnahmen im stationären medizinischen Bereich werden gelockert, Spitäler dürfen wieder alle Eingriffe vornehmen. Ebenso können ambulante medizinische Praxen ihren normalen Betrieb wiederaufnehmen und wieder sämtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe vornehmen. Dazu gehören unter anderem Praxen für Zahnmedizin, Physiotherapie und medizinische Massage. Damit sollen auch negative Folgen verhindert werden, die durch einen Verzicht auf Behandlungen und Untersuchungen entstehen könnten.

Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt können ebenfalls wieder öffnen, zum Beispiel Coiffeurgeschäfte, Massagepraxen, Tattoo-Studios und Kosmetiksalons. Geöffnet werden auch Bau- und Gartenfachmärkte sowie Gärtnereien und Blumenläden. Zudem können auch unbediente öffentliche Einrichtungen wie Waschanlagen wieder öffnen. Schliesslich wird die Limitierung auf den engen Familienkreis bei Beerdigungen wieder aufgehoben.

Ab dem 27. April werden zudem die Sortimentsbeschränkungen in Lebensmittelläden aufgehoben. Wenn sich Güter des täglichen Bedarfs und weitere Güter auf der Verkaufsfläche der Lebensmittelläden befinden, dürfen sie verkauft werden.

Zweite und dritte Etappe: 11. Mai und 8. Juni 2020In der zweiten Etappe sollen ab dem 11. Mai die obligatorischen Schulen sowie die Einkaufsläden und Märkte wieder öffnen. Den Entscheid darüber will der Bundesrat am 29. April fällen. Am 8. Juni sollen in einem dritten Schritt die Mittel-, Berufs- und Hochschulen wieder Präsenzveranstaltungen abhalten dürfen. Gleichzeitig sollen Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, botanische Gärten und Zoos wieder öffnen und das Versammlungsverbot gelockert werden. Die Details zu dieser Etappe will der Bundesrat am 27. Mai beschliessen. Über weitere Etappen hat der Bundesrat noch keine Beschlüsse gefasst. Ab wann Grossveranstaltungen wieder möglich sein werden, entscheidet er in einer seiner nächsten Sitzungen.

Etappen je nach Entwicklung der Epidemie
Der Übergang von einer Etappe zur nächsten erfolgt dann, wenn es zu keinem deutlichen Anstieg von COVID-19-Fällen gekommen ist. Zwischen den einzelnen Schritten muss genügend Zeit verstreichen, um die Auswirkungen der Lockerungen beobachten zu können. Kriterien sind die Anzahl Neuinfektionen, Spitaleinweisungen und Todesfälle sowie die Spitalbelegungszahlen.

Sobald die Fallzahlen in der Schweiz ausreichend gesunken sind, werden die Kantone die konsequente Rückverfolgung von Infektionsketten wieder aufnehmen: infizierte Personen sollen frühzeitig entdeckt, behandelt und isoliert, die Übertragungsketten eruiert und weitere Übertragungen verhindert werden. Dazu werden eine erweiterte Teststrategie, ein Contact Tracing-Konzept und eine App entwickelt, die über Kontakte mit infizierten Personen informiert. Die Massnahmen zum Abstandhalten und zur Hygiene bleiben gültig und wichtig. Besonders gefährdete Personen sollen weiterhin zu Hause bleiben.

Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden
Bei der schrittweisen Öffnung gewisser Dienstleistungen und Betriebe sollen besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfassend geschützt werden. Der Bundesrat hat deshalb die Definition der besonders gefährdeten Personen und die Schutzmassnahmen präzisiert.

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene Ersatzarbeit. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Eine besonders gefährdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, das aufzeigt, weshalb eine angestellte Person zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehört.

Der Bundesrat hat aufgrund der epidemiologischen Situation den Kanton Tessin ermächtigt, die Einschränkungen von Wirtschaftsbranchen bis am 26. April zu verlängern.

9. April 2020

Gemeinsam mehr Druck machen

Gemeinsam mit dem Schweizer Physiotherapie Verband, Physioswiss will der Präsident der OdA MM den Druck auf die Politik erhöhen. In einem persönlichen Gespräch verfolgen die Verbände das Ziel, eine Absicherung der Selbständigen ihrer Branche zu erreichen, um damit drohende Betriebsschliessungen abzuwenden.

Pressekonferenz des Bundesrates vom 8. April 2020

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die getroffenen Massnahmen, die Hygiene- und Distanzregeln und den Schutz der Risikogruppen unter allen Umständen bis am 26. April beibehalten werden müssen. Die Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga bedankt sich bei allen für die gute Umsetzung: «Wir sind gut unterwegs, aber noch nicht am Ziel».

Facts: 22’789 Menschen sind bis heute in der Schweiz mit dem Coronavirus infiziert worden, 500 sind seit gestern dazugekommen und die Schweiz hat bis heute 670 Tote zu beklagen. Aber auch die Arbeitslosigkeit ist auf 3 % gestiegen, 1,5 Mio. Personen sind von Kurzarbeit betroffen und die Wirtschaft hat einen Produktionsausfall von durchschnittlich 25%.

Unter bestimmten Kriterien, so stellt Bundesrat Alain Berset in Aussicht, ist eine schrittweise Lockerung in bestimmten Branchen, unter Berücksichtigung der täglichen Fallzahlen, möglich. Damit möchte der Bundesrat die Wirtschaft entlasten. Einen Fahrplan für diese Lockerungen stellt der Bundesrat am 16. April 2020 vor.

Folgende zusätzlichen Lösungen hat der Bundesrat vorgestellt:

  • 200’000 Teilzeitarbeiter, deren Beschäftigungsgrad durchschnittlich um ca. 20% schwankt, können ebenfalls für Kurzarbeit angemeldet werden.
  • Vermieter und Mieter ruft der Bundesrat auf, im normalen Recht, bilateral Lösungen zu finden. Es wird hier kein Notrecht geltend gemacht und eine Taskforce wird die Entwicklungen überwachen.
  • Die Kurzarbeit mit Begrenzung auf 4 Monate wird verlängert.
  • Zwischeneinkommen werden nicht auf das steuerbare Einkommen aufgerechnet, damit mehr Leute davon Gebrauch machen.

Die Wirtschaftsteilnehmer müssen, so Guy Parmelin, ihre Verantwortung überall wahrnehmen, wo dies möglich ist.

Für die rund 300’000 Selbständigen haben die Bundesräte Berset und Parmelin leider wiederholt keine Lösung präsentiert. Dies, wie sie sagen, wegen der grossen Komplexität in der Lösungsfindung, die man über die bestehenden Kanäle der Sozialversicherungen abwickeln möchte. Alain Berset versichert, dass in den Departementen EDI und SECO an den Details gearbeitet wird und ein Konzept danach erst noch im Bundesrat besprochen werden muss. Die Verantwortung liegt laut der Bundespräsidentin, auch bei den Kantonen und man möchte vom Notrecht wegkommen und wo immer möglich den parlamentarischen Weg gehen.

Wir, die OdA MM haben heute deutliche Lösungen für die Selbständigen Medizinischen Masseure und Masseurinnen vom Bundesrat vermisst. Wir werden weiterhin mit den zuständigen Ämter das Gespräch suchen und aktuell über unsere Webseite informieren.

7. April 2020

Heute hat die OdA MM das Antwortschreiben seitens des Bundesrates auf die Forderungen des Präsidenten, alt Nationalrat Felix Müri, vom 31. März 2020 erhalten. Lesen Sie hierzu mehr:

Antwortschreiben vom Eidgenössisches Departement des Innern EDI

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Das EMR hat in seinem aktuellsten Newsletter « Corona-Pandemie – Aktuelles und Anregungen» eine Übersicht der Wirtschaftlichen Massnahmen der Kantone – Stand 2.4.2020 beigefügt.

Mehr Information finden Sie unter: Kantonale Lösungen für die Wirtschaft

31. März 2020

OdA Forderungen an den Bundesrat

In einem Brief an den Bundesrat Guy Parmelin hat gestern der Präsident der OdA MM, alt Nationalrat Felix Müri den Anschluss aller Selbständigen Medizinischen Masseurinnen/ Medizinischen Masseure an die am 20. März 2020 durch Bundesrat Ueli Maurer vorgestellte Corona-Entschädigung für Selbständigerwerbende gefordert.

Lesen Sie hier den Brief:

Brief Corona-Entschädigung an Bundesrat Parmelin

30. März 2020

Corona-Entschädigung für Selbständigerwerbende

Da die Verordnung nach kantonalem Recht beurteilt wird, können erst 5 Kantone Anfragen von medizinischen Masseuren und medizinischen Masseurinnen für Corona-Entschädigung positiv bewilligen.

Bei der Bearbeitung der Anmeldungen für die Corona-Entschädigung halten sich die kantonalen AHV Ämter an die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (Stand am 28. März 2020).

In Art. 6 Abs. 2 lit. m. ist festgehalten, dass Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht NICHT von den Massnahmen des Bundesrates betroffen sind. Gemäss Art. 3 lit. der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 (Stand 1. September 2011) sind die Medizinische Masseurin/der Medizinische Masseur als Berufe der Gesundheitspflege einzustufen. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/index.html

Mehr Info finden Sie unter: https://www.ahv-iv.ch/de/

 

20.03.2020

Coronavirus: Bundesrat verbietet Ansammlungen von mehr als fünf Personen

Bern, 20.03.2020 – Der Bundesrat verstärkt die Massnahmen zum Abstandhalten, um eine Überlastung der Spitäler mit schweren Fällen von Coronavirus-Erkankungen zu verhindern. An seiner Sitzung vom 20. März 2020 hat er beschlossen, Ansammlungen von mehr als fünf Personen zu verbieten. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Ordnungsbusse rechnen.  Mit diesen Massnahmen will der Bundesrat noch weitergehende Massnahmen vermeiden. Mehr Info:

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-78513.html

Zusätzlich hat Ueli Maurer Sofortmassnahmen für selbstständigerwerbende für Anmeldung für Kurzarbeit und Liquiditätsverbesserung ab Donnerstag 26. März 2020 in Aussicht gestellt. Infos dazu unter dem Link:

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html

 

Es erreichen die OdA MM  immer wieder Anfragen, die sich über widersprüchliche Aussagen oder Formulierungen in den Vorgaben für Med. Masseure beklagen.

Nach Konsultation der Verordnungstexte können wir feststellen, dass alle im Grundsatz dieselbe Botschaft verbreiten.

Ob Sie die Praxis als Med. Masseur offen behalten können oder nicht, steht grundsätzlich nicht zur Diskussion. Es wird aber überall darauf hingewiesen, dass eine Behandlung von dringlicher Natur sein muss.

Ebenfalls wird in der Änderung zur Verordnung des Bundesrates vom 16.3. ausgeführt, dass Betriebe mit Massagen geschlossen sein müssen. Mehr Info:

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-78513.html

 

Was will der Bundesrat damit erreichen:

Der Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) wollen das „social-distancing“ resp. den Abstand sicherstellen. Der Bundesrat und das BAG verbieten sämtliche Körperkontakte, wenn Sie nicht ärztlich verordnet sind.

 

Ziel des Bundesrates:

Mit allen Massnahmen, die der Bundesrat und das BAG ausgesprochen haben, soll die Ansteckung reduziert werden, um schlussendlich das Gesundheitswesen (u.a. Notfälle) nicht zu überlasten.

 

Fazit:

  • Es muss auf nicht dringend angezeigte Behandlungen verzichtet werden. 
  • Als dringend angezeigte Behandlungen sind ärztlich verordnete Therapieformen.
  • Ansonsten sind die Hygiene Vorschriften einzuhalten (Hände waschen/Abstand halten)

 

FAQ Corona für Arbeitswelt Medizinischer Masseure

Emmenbrücke, 18.03.2020

Aufgrund der aktuellen Notlage in der Schweiz zur Bekämpfung des Coronavirus hat das Sekretariat der OdA MM ein FAQ in diesem Zusammenhang für die Arbeitswelt der Medizinischen Masseure erarbeitet. Dieses Dokument wird laufend aktualisiert.

 

  1. Haben Med. Masseure und Med. Masseure mit EFA mit einer kantonalen Berufsbewilligung die gleichen Einschränkungen wie diejenigen ohne Berufsbewilligung?

Momentan steht nicht das Verfügen über eine Bewilligung im Fokus, sondern der Kontakt, der gemäss Bundesrat nicht stattfinden soll. Darum wurde „Massage“ als Tätigkeit verboten. Wenn eine ärztliche Verordnung für eine dringende Behandlungs-Therapie vorhanden ist, geht es um die Gesundheit und da darf der Med. Masseur seine Behandlung ausführen.

  1. Im Moment gilt, dass jede Art und schwere (dringende und nicht dringliche, unter und über 65 Jahren) der Erkrankung mit ärztlicher Verordnung behandelt werden darf. Für welche Fälle gilt das genau? Gibt es bereits eine Abstufung, nachdem nicht alle ärztlich verordneten Patienten behandelt werden dürfen?

Nein, eine solche Abstufung ist zurzeit nicht bekannt. Eventuell erfolgt vom Bundesrat noch detailliertere Empfehlungen, die wir umgehend auf der Homepage veröffentlichen werden.

 

  1. Bei wem kann ich mich informieren für Erwerbsausfall (ich bin selbstständig Erwerbender in meiner eigenen Praxis)?

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Mit den bereits am 13. März beschlossenen Massnahmen sollen über 40 Milliarden Franken zur Verfügung stehen. Ziel der auf verschiedene Zielgruppen ausgerichteten Massnahmen ist, Entlassungen zu vermeiden, die Beschäftigung zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbständige aufzufangen. Die Massnahmen müssen schnell (ab Donnerstag, 26. März 2020) und zielgerecht wirken. Daneben sollen sie bei Beginn der Erholung wieder rückgängig gemacht werden können.

Mit den neuen Massnahmen sollen Härtefälle soweit wie möglich vermieden und die betroffenen Personen und Branchen im Bedarfsfall möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden.

Mehr Info: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html

 

  1. Ist meine Med. Massage Praxis betroffen von der Schliessung?

Es geht bei der Vorgabe des Bundes nicht darum ob das Geschäft geöffnet sein darf oder nicht. Gemäss Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus unter Art. 6 steht, dass Massagen VERBOTEN sind. Erlaubt sind Behandlung die dringliche Natur sind. Als dringlich angezeigte Behandlungen sind ärztlich verordnende Therapieformen.

 

  1. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen bleiben natürlich geöffnet. Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht können auch offenbleiben (Art. 6 Abs. 5 Bst. m COVID-19- Verordnung 2). Gehört meine med. Masseur Praxis dazu?

Es geht bei der Vorgabe des Bundes nicht darum ob das Geschäft geöffnet sein darf oder nicht. Gemäss Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus unter Art. 6 steht, dass Massagen VERBOTEN sind.

 

Gemäss Kanton Luzern gilt folgende Regelung:

Welche medizinischen Eingriffe und

Therapien sind erlaubt?

Erlaubt sind nur dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien. Auf sog. Wahleingriffe oder weitere aus medizinischer Sicht nicht dringliche und damit verschiebbare Eingriffe und Behandlungen ist zu verzichten. In jedem Fall gelten jedoch alle ärztlich verordneten Behandlungen und Therapien als nötig und nicht aufschiebbar (z.B. ärztlich verordnete Physiotherapie etc.).

 

  1. Wer kontrolliert, ob ich als med. Masseur die Verordnung des Bundesrates einhalte?

Verantwortlich für diese Kontrollen sind die Kantone. Die Kontrollen werden durch die Polizei durchgeführt.

 

  1. Was sind die juristischen Folgen, wenn ich als med. Masseur EFA trotzdem Patienten ohne Verordnung eines Arztes behandle?

Strafbestimmungen

Wer sich nicht an die erlassenen Verbote hält, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldbusse bestraft.

Wer sich einer angeordneten Massnahme entzieht, kann mit einer Busse bestraft werden. Das Epidemiengesetz sieht Bussen bis 5000 Franken vor. Die Kompetenz, eine Sanktion auszusprechen, liegt bei den kantonalen Staatsanwaltschaften.

 

  1. Wie ist das mit dem gesicherten Lohn, den Alain Berset versprochen hat? Ist das so?

Sehen Sie dazu bitte Information unter dem Link:

https://www.wbf.admin.ch/wbf/de/home/dokumentation/coronavirus.html

Gewisse Kantone unterstützen die selbständig Erwerbenden auch auf ihren Kanälen. Bitte besuchen Sie die Homepage ihres Kantons für mehr Information. Meist ist unter Coronavirus der Link eingeschalten.

 

9.  Sind Masken zum Schutz der Patienten und Masseure jetzt nicht nötig?

Das BAG hat zu diesem Thema für Sie folgendes Dokument erstellt:

Empfehlungen zur Anwendung von Schutzmaterial

 

  1. Muss ich, wenn ich mit Husten zu Hause bleibe, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis vorlegen?

Beim Arztzeugnis sind die Arbeitgeber, durch den Bund angehalten, kulant zu sein und dieses frühestens ab dem fünften Tag einzufordern. So werden, laut Information des BAG Gesundheitseinrichtungen nicht zusätzlich belastet.

 

 

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