FAQ Berufsprüng

Bzgl. der Gleichwertigkeitsanerkennung ausländischer Schulabschlüsse (z.B. Matura) bietet die Website der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten umfassende Informationen an.

Die Qualitätssicherungskommission (QSK) der OdA MM kann entscheiden, dass ein Abschluss genügend ist, um zur Berufsprüfung zugelassen zu werden, vorausgesetzt es sind alle anderen Zulassungsbedingungen erfüllt. Bei Unklarheiten stimmt sich die QSK mit dem SBFI ab.

An sich gehört es zur Serviceleistung eines Ausbildungsanbieters bei dieser Abklärung VOR Aufnahme der Ausbildung behilflich zu sein und bei kantonalen Bildungsämtern nachzufragen. Darüber hinaus steht es in der Verantwortung des Ausbildungsanbieters nur solche Studenten für die Ausbildung aufzunehmen, die gemäss PO vom 19.06.2009 zur Berufsprüfung zugelassen werden können.

In der Regel ist einmal jährlich (Herbst) eine Berufsprüfung geplant. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ausschreibung.

Eine Übersicht über die Grundlagen einer Ausbildung auf der Tertiärstufe bietet die Website der OdASanté. Die Zulassungsbedingungen zur Berufsprüfung sind unter Punkt 3.3.1 der Prüfungsordnung vom 19.06.2009 definiert.

Die neu geregelte Validierung von Bildungsleistungen sichert den Anschluss von anderweitig erworbenen Kompetenzen an formale Berufsbildungsabschlüsse.

Berufliche Qualifikationen können gemäss Artikel 33 BBG auch ausserhalb eines in einem Bildungserlass festgelegten Verfahren nachgewiesen werden. Die Validierung von Bildungsleistungen ermöglicht Erwachsenen den Zugang zu eidgenössischen Abschlüssen auch dann, wenn sie nicht einen vollständigen, formalen Bildungsgang durchlaufen haben.
Detaillierte Informationen bietet das Webportal www.validacquis.ch.

Bei früheren Ausbildungen die früher in 2 Jahren abgeschlossen wurden, wäre es von Vorteil wenn sie zuerst das SFBI kurz kontaktieren würden und dort anfragen.

Die Unterlagen mit einem Ausländischen Diplom sind in einer Schweizer Landessprache oder Englisch einzureichen. Bei Originalen in einer anderen Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen.

Wenn jemand z.B. eine 1-Jährige Ausbildung intern in einer Firma gemacht hat und eine längere Zeit im Beruf tätig war, so hat man die Möglichkeit beim Kanton eine Art Gleichwertigkeit zu erlangen/ersuchen. Daher ist ein EFZ nicht immer notwendig, sondern man kann durch genügend Berufserfahrung die Fehlende Ausbildung evtl. dadurch kompensieren. Dies ist aber immer individuell anzuschauen und ist vom jeweiligen Fall abhängig. Daher sollten sie beim SBFI oder ihrem Kanton nachfragen.

Wenn jemand durch die IV (z.B. Umschulung) oder eine andere Stelle unterstützt wird, bitten wir sie uns alle Unterlagen zu senden mit den entsprechenden Daten der Betreuungsperson für allfällige Rückfragen.

FAQ Modul- und Anbieteridentifikation

Die Schulen (Lehrkräfte, Räumlichkeiten, Budget) können nicht bewertet werden. Genauso wenig wird die Durchführung der Kurse (Frontalunterricht, Gruppenarbeit, Selbststudium) geregelt. Die Qualitätssicherungskommission bewertet die Themeninhalte, die zu den Modulabschlüssen führen in so fern, als dass sie die Absolventen der Vorbereitungskurse inhaltlich optimal auf die Berufsprüfung vorbereiten.

Die Anbieteridentifikation gewährleistet, dass ein Kandidat mit den erfolgreich absolvierten Modulabschlüssen eines akkreditierten Ausbildungsanbieters optimal auf die Zulassung der Berufsprüfung vorbereitet wird.

Nein, die Anbieteridentifikation ist fakultativ. Sie dient lediglich als Orientierungshilfe für Kandidaten und spätere Arbeitgeber im Gesundheitswesen. Sie gibt dem Student die Sicherheit ein adäquates Ausbildungsprogramm zu absolvieren, um den Anforderungen der Berufsprüfung gerecht zu werden und diese auch zu bestehen.

Die OdA MM gibt keinen Rahmenlehrplan vor. Jeder Ausbildungsanbieter soll die Möglichkeit haben, die Inhalte der Ausbildung selbst festzulegen. Der eigene Charakter der Ausbildungsanbieter soll nicht verloren gehen. Daher ist eine Anbieteridentifikation empfehlenswert.

Eine grobe Beschreibung der Module bietet die Wegleitung zur Prüfungsordnung vom 19.06.09. Die Organisation der Module (Aufteilung Theorie, Praxis, Selbststudium) ist von den Ausbildungsanbietern selbst zu definieren.

Die Ausbildungsanbieter sollen alle acht Module anbieten.

Die Akkreditierung bloss einzelner Module durch Ausbildungsanbieter ist grundsätzlich nicht möglich.

Nur Modul 8 (Praktikum) ist zeitlich geregelt. Für die anderen 7 gibt es keine zeitliche Regelung.

Nein!

Das klinische Praktikum findet an einem anerkannten Praktikumsplatz mit systematischer Supervision, Bewertung, periodischer Überprüfung inkl. Beurteilungsgespräch und abschliessendem Praktikumsbericht statt. Das Praktikum ist Bedingung zur Zulassung der Kandidaten zur Berufsprüfung. Bei den bisher von der OdA MM akkreditierten Schulen ist das klinische Praktikum integrierter Bestandteil der Ausbildung (Modul 8) und wird von dem Ausbildungsanbieter zugeteilt und überwacht. Der Ausbildungsanbieter ist für den Nachweis und die entsprechende Qualifikation verantwortlich, denn das klinische Praktikum muss unter Supervision erfolgen.

Das Praktikum muss mindestens 6 Monate zu 100% dauern oder in Teilzeit entsprechend länger.

Die periodischen Überprüfungen beinhalten die Beurteilung von mindestens 3 Patientenbehandlungen durch die Praktikumsverantwortlichen und dauern gesamthaft 3 Stunden (siehe Anhang 2 zur Wegleitung, in Wegleitung S. 19). Die periodische Überprüfung hängt vom Ausbildungsanbieter ab und davon, welche Vereinbarungen mit der Praktikumsinstitution getroffen wurden. Die Überprüfung kann durch die Ausbildungsanbieter in Zusammenarbeit mit dem Betreuer / dem Team vor Ort am Praktikumsplatz durchgeführt werden.

Das klinische Praktikum definiert sich durch die Anzahl der kranken Patienten im Verhältnis zu Behandlungen an Gesunden. Die Anzahl der Patienten wird von der QSK der OdA MM nicht festgelegt. Es obliegt den Schulen kompetent Med. Masseure auszubilden.

FAQ Diverses

Die Anerkennung auf Gleichwertigkeit des eidgenössischen Titels kann in der EU im Rahmen bilateraler Vereinbarungen bei den zuständigen Behörden beantragt werden.

Das Konzept einer möglichen Registrierung von Fort- und Weiterbildungen wird zur Zeit grundlegend überarbeitet.

FAQ Tarif 590

Allgemeine Fragen

Nein. Der Tarif 590 und der Rechnungsstandard wirken sich nicht auf Ihre Registrierung aus. Mit Ihrer Registrierung weisen Sie u. a. Ihre Qualifikation nach. Der Tarif 590 bezieht sich einzig auf die Rechnungsstellung.

Beim Tarif 590 handelt sich um einen schweizweit gültigen Tarif, den daher auch Krankenversicherer lesen können, die nicht dem «Versichererteam Komplementärmedizin» angehören. Der Rechnungsstandard kann von allen Versicherern verarbeitet werden.

Ja. Der Tarif 590 und der Rechnungsstandard gelten unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit oder Registrierung als verbindlich.

Im Bereich der Komplementärmedizin haben Leistungserbringer seit 2015 nur noch eine ZSR-Nummer (Endung auf: «60», «61», «62» oder «63»). Ihre Registrierungsstelle kann Ihnen bei Fragen zu Ihrer ZSR-Nr. weiterhelfen.

Die aktuelle Version des PDF-Rechnungformulars («Release V2.4.19», siehe oben rechts im Rechnungsstandard) kann noch bis längstens Ende 2021 genutzt werden. Seit 2020 wird keine angepasste Version des PDF-Rechnungformulars zur Verfügung gestellt. Ab 01. Januar 2022 wird die Nutzung einer professionellen Software mit dem aktuellen Rechnungsstandard zur Rechnungsstellung vorausgesetzt. Die Angebote der verschiedenen Software-Anbieter bieten für die unterschiedlichen Bedürfnisse
eine adäquate Lösung – von Gratisversionen bis zu ausgereiften Profianwendungen. Eine Liste der Softwareanbieter finden Sie auf der Webseite Ihrer Berufsorganisation und der Versicherer.

In der Komplementärmedizin (VVG) sind die Anerkennungen der Therapeuten persönlich und nicht übertragbar, daher hat auch jeder Therapeut eine eigene ZSR-Nr. Bitte führen Sie ihre persönliche ZSR-Nr. immer im Feld als Leistungserbringer auf. Der Rechnungssteller kann das Institut sein, sofern dieses eine ZSR-Nummer besitzt. Ansonsten hier ebenfalls den Therapeuten erfassen. Pro Therapeut bzw. Patient ist eine Rechnung zu erstellen. Sollten mehrere Therapeuten den gleichen Patienten behandeln, so muss pro Therapeut eine separate Rechnung erstellt werden.

Den Preis können Sie grundsätzlich pro Zeile frei bestimmen. Wenn Sie für eine 90-minütige Behandlung im Verhältnis weniger verlangen als für 60 Minuten, geben Sie im Feld Preis in der entsprechenden Zeile einfach den passenden Preis pro 5 Minuten ein (z.B. 60 Min. -> Preis CHF 10.– und bei 90 Min. -> Preis CHF 8.88).

Die Stiftung AccessAbility (http://accessability.ch) ist spezialisiert auf EDV-Lösungen für Blinde und Sehbehinderte. Gerne unterstützt Sie die Stiftung bei der Implementierung einer Softwarelösung. Für Sehbehinderte ab einem nachgewiesenen Visus von 0,3 oder weniger, ist zudem eine Ausnahmeregelung
möglich. Bitte melden Sie sich unter therapeuten@concordia.ch unter Angabe ihrer ZSRNr. und einem Nachweis Ihres Visus.

Fragen zum Tarif und zur Abrechnung von Leistungen

Dafür steht Ihnen die Tarifziffer 1200 zur Verfügung. Verwenden Sie diese Tarifziffer, wenn es sich um allgemeine, methoden- und fachrichtungsunabhängige Untersuchungen und Befunderhebungen handelt. Ansonsten verwenden Sie die entsprechende Tarifziffer der Methode oder Fachrichtung.

Für Tarifpositionen bzw. therapiebezogene Leistungen, die nicht im Tarif 590 oder einem anderen offiziellen Tarif abgebildet sind, können Sie den Tarif 999 verwenden und Ihren eigenen Text hinzufügen.

Die Verwendung des Tarifs 590 oder 999 gibt den Therapeuten keine Gewähr, dass die Leistungen vom Versicherer rückvergütet werden. Die Versicherer sind im Zusatzversicherungsbereich frei in ihren Bedingungen. D.h. jeder Versicherer entscheidet selber, ob und welche Leistungen gemäss seinen Versicherungsbedingungen vergütet werden.

Die 5-Minuten-Schritte stellen die kleinste verrechenbare Einheit dar. Sie können Ihre Leistungen pro angefangene 5 Minuten abrechnen und müssen nicht jede Minute angeben.

Die Tarifziffern des Tarifs 590 sind jeweils in 5-Minuten-Schritten angegeben. Wenn Sie beispielsweise CHF 120.– pro Stunde verrechnen, dann müssen Sie diesen Honoraransatz durch 12 teilen und erhalten so den Preis pro 5 Minuten. In unserem Beispiel wären dies CHF 10.– pro 5 Minuten.

Grundsätzlich sind Änderungen jederzeit möglich, damit der Tarif 590 auch jederzeit aktuell ist. Der Tarif 590 wird regelmäßig weiterentwickelt und optimiert. Eine Versionsänderung findet i. d. R. jährlich auf den 1. Januar statt. Daher sollten Sie zum Jahresbeginn jeweils von Ihrem Software-Anbieter ein Update zur Verfügung gestellt bekommen.

Sie rechnen Ihren Anamneseaufwand ab, wie Sie es sich gewohnt sind (Tarifziffer ihrer Methode oder Fachrichtung, eventuell auch Tarifziffer 1200).
Wenn sich der Umfang dieser Anamnese in einem adäquaten Rahmen bewegt (Richtwert je nach Methode und Krankenversicherer 30 Minuten, vereinzelt 1 Stunde oder länger) wird diese Leistung durch die Versicherer des Versichererteams Komplementärmedizin vergütet.

Unter der Tarifziffer 1200 werden Anamnese (Personalien, Vorgeschichte, bisherige Therapien oder Behandlungen, Medikamente, Risiken etc.), Untersuchungen sowie methoden- und fachrichtungsunabhängige Diagnostik und Befunderhebung erfasst.
Sobald die Anamnese methoden- oder fachrichtungsspezifische Aspekte und Angaben beinhaltet, ist die Tarifziffer der entsprechenden Methode oder Fachrichtung zu verwenden.

Unter der Tarifziffer 1257 können Naturheilpraktiker mit Zertifikat OdA AM oder eidgenössischem Diplom, Komplementärtherapeut (KT) mit Branchenzertifikat oder eidgenössischem Diplom, Kunsttherapeut mit Branchenzertifikat oder eidgenössischem Diplom, Medizinische Masseure mit eidgenössischem Fachausweis oder Osteopath FH (BSc/MSc) oder GDK Diplom persönliche oder telefonische Besprechungen mit Gesundheitsfachpersonen ((wie Ärzte, Therapeuten, Spitexdienste) in Abwesenheit
des Patienten abrechnen, wenn diese für die Koordination notwendig sind.
Das Aktenstudium oder Besprechungen, die in Zusammenhang mit der Erstellung von Berichten stehen, können nicht unter dieser Ziffer abgerechnet werden.

Die Tarifziffer 1146 „Einwirkzeit im Rahmen einer Behandlung“ muss bei allen Therapiemethoden für denjenigen Zeitraum verrechnet werden, in welchem eine Anwendung ohne Zutun des Therapierenden einwirkt (z.B. Nadeln, Wickel, apparative Anwendungen etc.) und der Therapeut währenddessen an einem anderen Patienten / einer anderen Patientin tätig ist (Parallelbehandlung). Im Rahmen einer wirtschaftlichen Behandlung ist für die Einwirkzeit ein reduzierter Honoraransatz gerechtfertigt
und wird vom Versichererteam Komplementärmedizin und CAMsuisse erwartet.

Da die Einwirkzeit keine therapeutische Leistung beinhaltet, wird für diesen Zeitraum im Rahmen einer wirtschaftlichen Behandlung vom Versichererteam Komplementärmedizin und CAMsuisse ein stark reduzierter Honoraransatz erwartet, der sich in erster Linie an den laufenden Kosten (Raummiete,
Strom, Wasser, Material etc.) zu orientieren hat.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben müssen Therapeuten mit individuellen Massnahmen der Versicherer rechnen.

Spezifische Fragen einzelner Berufsgruppen

Sämtliche Arzneimittel der Komplementärmedizin im VVG werden unter der Tarifposition 1310 wie folgt erfasst:
«Produktname bzw. Verwendungszweck, Hersteller, Menge (z.B. Packungsgrösse) und die Darreichungsform», zum Beispiel «UMCKALOABO Lösung, Schwabe, 50 ml» bzw. «Phytotherapeutika Husten, Hänseler, 50 ml»

Diese Regelung gilt auch für kantonal registrierte Heilmittel, Hausspezialitäten, Mischungen der TCM oder Ayurveda oder AdHoc hergestellte Arzneimittel.

Sofern Sie bei einem Patienten das Arzneimittel der klassischen Homöopathie aus medizinischen Gründen nicht nennen können, schreiben Sie bitte «Homöopathikum, Potenz, Hersteller, Menge und die Darreichungsform (z.B. 1 Dosis)».

Der Tarif 590 enthält grundsätzlich Verrichtungen d.h. Handlungen der Therapeuten rund um den Patienten. Die Heilmittel selbst müssen separat abgerechnet werden.
Die Position 1208 «Arzneimitteltherapie, pro 5 Minuten» ist eine Sammelposition für verschiedene Arzneimittelanwendungen, die ausschließlich für Naturheilpraktiker mit eidg. Diplom zur Verfügung steht (komplementärmedizinische Arzneimitteltherapie (Therapie, Verordnung, Mittelwahl), wie Phytotherapie, funktionelle Homöopathie, Bachblüten, Spagyrik, Biochemie nach Schüssler, etc.).
Falls Sie kein eidg. Diplom haben und z.B. Phytotherapie anwenden, steht Ihnen die Tarifziffer 1085 «Phytotherapie, pro 5 Minuten» zur Verfügung. Die Position 1205 «Ausleitende Verfahren pro 5 Minuten» beinhaltet: Aderlass, Blutegel, Baunscheidtieren, Guasha, Purgieren, Rödern, Schröpfen.

In der korrekten Handhabung der Positionen unterstützt Sie auch Ihr Fachverband bzw. die Berufsorganisationen.

Der Tarif 590 bildet Leistungen am Patienten ab und ist unabhängig von Ihrer Registrierung (mit Ausnahme der Berufsspezifischen Tarifziffern Kapitel 5 bis 9). Sie dürfen diejenigen Positionen verwenden, die Sie auch effektiv anwenden, um Ihre Behandlung transparent auf der Rechnung darzustellen.
Ihre Registrierung dient den Versicherern primär zur Prüfung, ob Sie für die entsprechende Therapie qualifiziert und anerkannt sind.
Als registrierte Therapeutin der Methodengruppe 131, Untermethode 221, stehen Ihnen im Tarif 590 folgende Tarifpositionen zur Verfügung: 1062 Klassische Massage, pro 5 Min., 1052 Fussreflexzonen-Therapie pro 5 Min., 1134 Reflexzonentherapie, pro 5 Min., 1033 Colon-Massage, pro 5 Min., 1073 Muskelreflexzonenmassage, pro 5 Min.

Sämtliche Laborleistungen der Komplementärmedizin im VVG werden unter der Tarifposition 1302 wie folgt erfasst:
«ZSR-Nr. oder Name und Ort durchführendes Labor, Ausgangsmaterial, durchgeführte Untersuchung » Zum Beispiel «ZSR-Nr. XY, Stuhl, Transglutaminase-AK»

Wenn Sie Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom oder Inhaber/in des Zertifikats OdA AM sind, verwenden Sie die Tarifziffer 1208 (Arzneimitteltherapie). Diese Tarifziffer steht Ihnen als Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom oder Inhaber/in des Zertifikats OdA AM für komplementärmedizinische Arzneimitteltherapien (Therapie, Verordnung, Mittelwahl) zur Verfügung. Es gehören Phytotherapie, funktionelle Homöopathie, Bachblüten, Spagyrik, Biochemie nach Schüssler etc. dazu. Die entsprechenden Heilmittel werden unter der Tarifziffer 1310 verrechnet.

Wenn Sie nicht im Besitz eines eidg. Diploms für Naturheilpraktiker/in oder Inhaber/in des Zertifikats OdA AM sind, verwenden Sie die Tarifziffern für die Einzeltherapieformen, z.B. Tarifziffer 1022 für Bachblüten-Therapie, Tarifziffer 1085 für Phytotherapie, etc.

Wenn Sie Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom oder Inhaber/in des Zertifikats OdA AM sind, können Sie die Tarifziffer 1208 (Arzneimitteltherapie) verwenden. Diese Tarifziffer steht Ihnen als Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom/Zertifikat OdA AM für komplementärmedizinische Arzneimitteltherapien (Therapie, Verordnung, Mittelwahl) zur Verfügung, wenn die Abgabe/Empfehlung aufgrund der entsprechenden Therapiegrundsätze erfolgt. Es gehören Phytotherapie, Spagyrik, Biochemie
nach Schüssler etc. dazu. Die entsprechenden Heilmittel werden unter der Tarifziffer 1310 verrechnet.

Wenn Sie aufgrund der homöopathischen Fachrichtungskompetenzen ein Phytotherapeutikum verordnen, rechnen sie die Behandlung unter der Tarifziffer 1127 ab, das Phytotherapeutikum unter der Tarifziffer 1310 mit den entsprechenden Angaben gemäss FAQ Frage/Antwort C 01 (Produktname bzw. Verwendungszweck, Hersteller, Menge (z.B. Packungsgrösse) und die Darreichungsform. Wenn Sie nicht im Besitze des eidg. Diploms für Naturheilpraktiker/Zertifikats OdA AM sind, verwenden
Sie die Tarifziffer 1085 für phytotherapeutische Leistungen. Für die Verrechnung der Phytotherapeutika verwenden Sie Tarifziffer 1310, die Tarifziffer 1208 steht Ihnen nicht zur Verfügung.