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Weiterhin gilt die Isolation sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Unter Gesundheitseinrichtungen sind Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Rehabilitations- und Langzeitpflegeinstitutionen gemeint. Mittlere und kleine Massagepraxen fallen nicht unter den Begriff Gesundheitseinrichtungen, da dort das Schutzbedürfnis vulnerabler Personen nicht gegeben ist. Die Kantone wie auch einzelne Betreiber von Massagepraxen können die Maskenpflicht weiterhin verlangen.

Der Dachverband empfiehlt, die Maskenpflicht aufgrund des direkten Patientenkontaktes beizubehalten.