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    Statuten

    I. Name, Sitz und Zweck

    Art. 1       Name, Sitz

    1. Unter dem Namen Organisation der Arbeitswelt *Medizinischer Masseure (OdA MM) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
    2. Der Sitz der OdA MM befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

    Art. 2        Zweck und Ziele

    1. Die OdA MM versteht sich als Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 und der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2002.
    2. Die OdA MM bezweckt die Gestaltung, Entwicklung und Sicherung der Berufsbildung der Medizinischen Masseure.
    3. Die OdA MM berücksichtigt die Grundsätze des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen und Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002.
    4. Die OdA MM verfolgt folgende Ziele:
      a) Ansprechpartnerin gegenüber den zuständigen Behörden im Bereich der Berufsbildung der Medizinischen Masseure.
      b) Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder in berufspolitischen Themen.
      c) Zusammenfassung und Koordination der in der Berufsbildung der Medizinischen Masseure aktiven Organisationen und Gestaltung der Beziehung zu anderen Berufen.
      d) Entwicklung und Überprüfung von Qualifikationsverfahren für die Berufsabschlüsse
      e) Organisation und Durchführung zur Erreichung der Berufsabschlüsse.
      f) Förderung der Qualitätssicherung und Entwicklung der Berufsbildung Medizinischer Masseure.
    5. Die OdA MM kann zur Erreichung ihrer Ziele mit weiteren Partnern, insbesondere anderen Organisationen der Arbeitswelt zusammenarbeiten.

    II. Mitgliedschaft

    Art. 3        Mitglieder

    1. A. Ordentliche Mitglieder. Die Ordentlichen Mitglieder sind Arbeitgeber sowie Berufs- und Fachverbände.
    2. Ordentliche Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
    3. B. Partnerschaftsmitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche Zweck und Ziele der OdA MM unterstützen.

    Art. 4       Mitgliederaufnahme

    1. Aufnahmegesuche sind an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Abgewiesene Mitglieder haben ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung.
    2. Die Rekursfrist beträgt 10 Tage.

    Art. 5       Verlust der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet in den folgenden Fällen:
      a. Austritt
      b. Ausschluss
      c. Erlöschen der juristischen Person oder Auflösung der Organisation
    2. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende des Verbandsjahres zu erklären.
    3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist ohne Grund möglich. Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages ist der Ausschluss nach erfolgter zweimaliger Mahnung vorzunehmen.
    4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Erhalt des Entscheides einzureichen.
    5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf Leistungen der OdA MM und allfälligem Verbandsvermögen. Die Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitglieds bleiben bis Ende des Verbandsjahres bestehen.
    6. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können frühestens zwei Jahre nach dem Ausschluss wieder aufgenommen werden.

    Art. 6      Mitgliederbeitrag

    1. Der Vorstand legt die Höhe des Mitgliederbeitrags fest.

    III. Organe

    Art. 7       Organe

    Die Organe der OdA MM sind:

    a.   Delegiertenversammlung
    b.   Vorstand
    c.   Revisionsstelle

    A. Delegiertenversammlung

    Art. 8       Delegiertenversammlung

    1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der OdA MM. Sie wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter oder dem sitzungsleitenden Co-Präsidenten geleitet. Die ordentliche Delegiertenversammlung wird jährlich durchgeführt.
    2. Stimmrecht- Die ordentlichen Mitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
    3. Die Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder werden zu je 33,3% auf die Arbeitgeber, Berufsverbände und Fachverbände aufgeteilt.
    4. Die Partnerschaftsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
    5. Die Mitglieder bestimmen ihre Delegierten. Personen mit Mandaten im Vorstand der OdA MM können nicht als Delegierte bestimmt werden.

    Art. 9        Einberufung, Anträge der Mitglieder

    1. Die Delegiertenversammlung wird spätestens drei Wochen im Voraus und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand einberufen. Das Datum der  Delegiertenversammlung wird mindestens drei Monate im Voraus bekannt gegeben.
    2. Zur Stellung von Anträgen zur Behandlung von Traktanden an der Delegiertenversammlung sind die stimmberechtigten Mitglieder der OdA MM berechtigt. Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
    3. Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen kann die Behandlung eines zusätzlichen Traktandums an der Delegiertenversammlung beschliessen.

    Art. 10       Ausserordentliche Delegiertenversammlung

    1. Ein Fünftel aller Mitglieder oder der Vorstand der OdA MM kann schriftlich unter Angabe der Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen. Diese findet spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages statt.

    Art. 11      Aufgaben

    Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.  Genehmigung des Leitbildes und der Strategie
    b.  Genehmigung des Berufsbildes
    c.   Annahme, Änderung oder Ergänzung der Statuten
    d.  Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung sowie Revisionsbericht
    e.  Entlastung der Organe
    f.   Wahl des Präsidenten oder des Co-Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
    g.  Wahl der Revisionsstelle
    h.  Genehmigung der Jahresplanung und des Budgets
    i.   Genehmigung des Organisationsreglements
    j.   Genehmigung von Sonderbeiträgen
    k.  Behandlung von Rekursen gegen Nichtaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    (vgl. Art. 5 Abs. 4)
    l.   Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
    m. Auflösung oder Fusion des Verbandes
    n.  Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, die der Delegiertenversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, oder ihr vom Vorstand zum Entscheid unterbreitet werden.

    Art. 12       Abstimmung und Wahlen

    1.  Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Verbandsmitglieder beschlussfähig.
    2. Jeder Delegierte verfügt über die Anzahl Stimmen, welche ihm von seiner Mitgliederorganisation anvertraut wurden (Delegiertenversammlung, Stimmrecht Art. 8). Die Stellvertretung von nicht vertretenen Delegiertenstimmen ist ausgeschlossen.
    3. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Delegiertenstimmen.
    4. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der eingegangenen Delegiertenstimmen. Erreicht kein Kandidat das absolute Mehr, gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Delegiertenstimmen.
    5. Statutenänderungen sowie Auflösung und Fusion der OdA MM bedürfen einer Zwei-Drittelmehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen.
    6. Der Vorstand der OdA MM nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an der Delegiertenversammlung teil.
    7. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. sein Stellvertreter oder der sitzungsleitende Co-Präsident den Stichentscheid.

    B. Vorstand

    Art. 13       Zusammensetzung

    1. Der Vorstand ist das ausführende Organ der OdA MM. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
    2. Die Interessen der Medizinischen Masseure müssen im Vorstand vertreten sein.
    3. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
    4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
    5. Eine Stellvertretung resp. Substitut ist im Vorstand nicht vorgesehen; es müssen mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sein um einen Entscheid zu fällen.

    Art. 14       Verfahren

    1. Der Vorstand tagt so oft es die Geschäfte erfordern.
    2.  Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Bei Abwesenheit desselben wird diese Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
    3. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Vorstandssitzungen teil.

    Art. 15       Aufgaben des Vorstandes

    1. Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht gesetzlich oder statutarisch einem anderen Organ vorbehalten sind. Er vertritt die OdA MM berufspolitisch gegen aussen. Der Vorstand ist zuständig für die strategische Führung der OdA MM. Die operativen Aufgaben werden durch die Geschäftsstelle erfüllt.
    2. Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:
      a.  Erarbeitung des Leitbildes und der Strategie
      b.  Umsetzung der Strategie
      c.  Erstellung und Aktualisierung des Berufsbildes
      d.  Einberufung und Vorbereitung der Delegiertenversammlung
      e.  Vorberatung und Antragstellung zu den Geschäften der Delegiertenversammlung
      f.  Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
      g.  Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung
      h.  Erstellung und Umsetzung der Jahresplanung und des Budgets
      i.  Erstellung des Organisationsreglements
      j.  Einsetzung von Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen und Wahl deren Mitglieder
      k.  Genehmigung von Leistungsaufträgen und Verträgen
      l.  Verwaltung des Verbandsvermögens
      m. Erlass und Genehmigung von Reglementen und Pflichtenheften
      n.  Einsetzung der Geschäftsstelle, Wahl des Geschäftsführers und Aufsicht über die Geschäftsstelle
      o.  Entscheid über die Aufnahme von Mitgliedern
      p.  Ausschluss von Mitgliedern aufgrund Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrags und Antrag an die Delegiertenversammlung auf Ausschluss
      q.  Verantwortung für die transparente Kommunikation zwischen allen Organen und gegenüber den Mitgliedern (interne Kommunikation), Prüfungsanwärtern sowie weiteren Interessenten (externe Kommunikation)
    3. Die Delegiertenversammlung kann beschliessen, dem Vorstand weitere Aufgaben zu übertragen.

    Art. 16       Zeichnungsberechtigung

    Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu Zweien, in der Regel durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied.

    C      Revisionsstelle

    Art. 17       Revisionsstelle

    Die Delegiertenversammlung wählt eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von einem Jahr. Diese prüft jährlich die Verbandsrechnung der OdA MM. Sie legt der ordentlichen/ausserordentlichen Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht über die Verbandsrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor, gibt eine Empfehlung über die Abnahme der Rechnung sowie die Entlastung der Organe ab.

    IV. Verbandseinrichtungen

    Art. 18       Geschäftsstelle

    1. Die OdA MM verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese wird durch den Geschäftsführer geleitet. Sie garantiert die Betreuung aller Institutionen, Gremien und Organe der OdA MM. Insbesondere stellt sie die Kommunikation innerhalb der OdA MM und gegen aussen sicher.
    2. Die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers sind in einem Pflichtenheft geregelt.

    Art. 19       Kommissionen und Arbeitsgruppen

    1. Zur Erledigung bestimmter Verbandsaufgaben setzt die OdA MM ständige Kommissionen oder temporäre Arbeitsgruppen ein.
    2. Die Kommissionen und Arbeitsgruppen arbeiten als Stabsstellen des Vorstandes und erfüllen ihren Auftrag im Rahmen der ihnen durch Reglement und Pflichtenhefter zugewiesenen Kompetenzen und Pflichten. Sie erstatten der Delegiertenversammlung jährlich Bericht über ihre Arbeit.

    V. Finanzen

    Art. 20       Finanzen, Haftung

    1. Die OdA MM erhält ihre finanziellen Mittel im Wesentlichen durch:
      a.  Eintrittsgebühren
      b.  Mitgliederbeiträge
      c.   Sonderbeiträge
      d.   Erträge aus Prüfungsgebühren für die Finanzierung der Berufsprüfung
      e.   Erträge aus Dienstleistungen / Anlässen / Sponsoring und Werbeeinnahmen
      f.    Beiträge und Fördermittel von öffentlichen Institutionen exkl. Buchstaben d. und Subventionen die an Bildungszwecke gebunden sind.
      g.    Zuwendungen aller Art
    2. Der Mitgliederbeitrag deckt die allgemeinen Verbandsaufgaben und Dienstleistungen ab. Sonderbeiträge können zur Finanzierung von Projekten verlangt werden. Sie sind von der Delegiertenversammlung zu genehmigen.
    3. Individuelle Dienstleistungen an einzelne Mitglieder werden nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt.
    4. Für die Verbindlichkeiten der OdA MM haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

    Art. 21       Verbandsjahr / Geschäftsjahr

    Das Verbandsjahr- und Geschäftsjahr der OdA MM endet jeweilen am 31. Dezember.

    VI. Schlussbestimmungen

    Art. 22       Auflösung

    1. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen nach Begleichung aller Verpflichtungen nach dem gleichen Schlüssel der Beitragszahlungen unter den Mitgliedern aufgeteilt oder einer Institution mit gleichem Zweck zugeführt. Die Delegiertenversammlung hat hierüber Beschluss zu fassen. Es gilt das relative Mehr der anwesenden Verbandsmitglieder.
    2. Im Falle der Auflösung bleiben die Verbandsorgane im Amt und nehmen die notwendigen Liquidationshandlungen vor.

    Art. 23       Auslegung der Statuten

    1. Im Falle von Unklarheiten und Interpretationsfragen der Statuten ist der deutsche Wortlaut massgebend und verbindlich.

    Art. 24       Inkrafttreten

    1. Die vorliegenden Statuten sind von der Delegiertenversammlung vom
      30. Juni 2020 in Emmenbrücke genehmigt worden und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen sämtliche vorherigen Versionen.

    *Die Personenbezeichnung ist aus Gründen der Vereinfachung in ihrer männlichen Form verwendet worden und unbedingt geschlechtsneutral zu verstehen.

    Organisationsreglement

    I. Mitgliedschaft

    1     Grundsätze

    Relevante Statutenbestimmungen: Art. 4, 5 und 6

    2     Kriterien für die Mitgliedschaft

    2.1   Berufsverbände

    • Berufsverbände können aufgenommen werden, wenn in ihnen Medizinische Masseur/-innen (gemäss Berufsprofil zusammengeschlossen sind.
    • Der aufnahmewillige Berufsverband muss seit mindestens einem Jahr bestehen.
    • Der aufnahmewillige Berufsverband muss die Vertretung die Interessen von Medizinischen Masseuren in der ganzen Schweiz oder einer Sprachregion der Schweiz bezwecken und aktiv fördern.

    2.2   Schulverbände

    • Schulverbände können aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Schulen in ihnen zusammengeschlossen sind.
    • Alle im Schulverband zusammengeschlossenen Schulen müssen in der Schweiz Module gemäss Prüfungsreglement, Wegleitung und Berufsprofil anbieten, welche Lernpersonen auf einen von der OdA MM getragenen Berufsabschlüsse vorbereitet.

    2.3   Arbeitgeber- und Fachverbände

    • Arbeitgeberverbände können aufgenommen werden, wenn in ihnen Arbeitgeber zusammengeschlossen sind, welche Medizinische Masseure/-innen oder Praktikant/innen beschäftigen.
    • Fachverbände können aufgenommen werden, wenn in ihnen natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen sind und deren Fachbereich einen direkten oder indirekten Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken der OdA MM aufweist.
    • Die Arbeitgeberverbände müssen die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber von Medizinischen Masseur/-innen bezwecken.
    • Die Fachverbände müssen einen Bereich innerhalb des Gesundheitswesens vertreten und einen Zweck verfolgen, der einen Bezug zu den Interessen und der Berufsbildung der Medizinischen Masseure/-innen und dem Zweck und den Zielen der OdA MM aufweist.

    3     Verfahren

    Der gesuchstellende Verband hat das Gesuch schriftlich an den Vorstand der OdA MM zu richten. Die Statuten und die Grösse des Verbandes gemäss Art. 11 Abs. 2 sind offenzulegen. Der Vorstand entscheidet und informiert den gesuchstellenden Verband schriftlich über den Entscheid.

    Verbände, welche nicht aufgenommen werden, können den Entscheid mit Rekurs an die Delegiertenversammlung einlegen. Der Rekurs muss 30 Tage nach Erhalt des Entscheids schriftlich und mit einer Begründung an der Geschäftsstelle der OdA MM eingereicht werden. Die Behandlung des Rekurses erfolgt an der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung, welche endgültig entscheidet.

    II. Delegiertenversammlung

    1     Grundsätze

    Relevante Statutenbestimmungen: Art. 4-6 und 11-15

    2 Stimmrechtsschlüssel

    2.1   Allgemeines

    • Stimmberechtigt sind ausschliesslich Aktivmitglieder (Art. 4)
    • Die Delegiertenstimmen werden den Aktivmitgliedern entsprechend ihrer Grösse zugeteilt.
    • Die Grösse des Aktivmitglieds ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 der Statuten.
    • In Ergänzung zu Art. 11 Abs. 2 werden in der Unterkategorie B nur Lernpersonen berücksichtigt, welche sich in einem Pensum von mindestens 20% in Ausbildung befinden und das Berufsziel Med. Masseur/-in anstreben.

    2.2   Verteilung an die Unterkategorien

    Die Gesamtzahl der in der Delegiertenversammlung der OdA MM vertretenen Delegiertenstimmen in der Delegiertenversammlung beträgt 90 Stimmen.

    Jede Aktivmitgliederkategorie erhält einen Drittel der Gesamtstimmenzahl:

    • Unterkategorie A verfügt über 30 Delegiertenstimmen
    • Unterkategorie B verfügt über 30 Delegiertenstimmen
    • Unterkategorie C verfügt über 30 Delegiertenstimmen

    2.3   Verteilung innerhalb der Unterkategorien

    Innerhalb der Unterkategorien werden die Delegiertenstimmen wie folgt verteilt:

    Unterkategorie A:

    Sockelstimmrecht: 2 Delegiertenstimmen pro Mitglied

    Reststimmen:       Verteilung der Restdelegiertenstimmen nach folgender Formel:

    Reststimmen pro Berufsverband

    = (Grösse des Mitglieds (Art. 11 Abs. 2) /Total aller Mitglieder der Kat. A) x Total Restdelegiertenstimmen

    Unterkategorie B:

    Sockelstimmrecht: 2 Delegiertenstimmen pro Schulverband

    Reststimmen:       Verteilung der Restdelegiertenstimmen nach folgender Formel:

    Reststimmen pro Schulverband

    = (Grösse des Mitglieds (Art. 11 Abs. 2) / Total aller Mitglieder der Kat. B) x Total Restdelegiertenstimmen

    Unterkategorie C:

    Anzahl Delegiertenstimmen durch Anzahl Mitglieder der Kategorie C

    3 Mitgliederbeiträge

    Für neu in die OdA MM eintretende Mitglieder- oder Schulverbände sowie Arbeitgeber wird, sofern der Eintritt nach dem 30.6. erfolgt, der Beitrag auf die Hälfe reduziert.

    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf Leistungen oder OdA MM und allfälligem Verbandsvermögen. Die Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitglieds bleiben bis Ende des Verbandsjahres bestehe.

    3.1   Aktivmitglieder

    Unterkategorie A:
    Jeder Berufsverband bezahlt einen Sockelbeitrag von CHF 1’000.00.

    Zusätzlich bezahlt jeder Berufsverband für jedes seiner Mitglieder gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung.

    Unterkategorie B:
    Jeder Schulverband bezahlt einen Sockelbeitrag von CHF 2’500.00

    Zusätzlich bezahlt jede Schule für jede Lernperson gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung.

    Unterkategorie C:
    Arbeitgeber- und Fachverbände bezahlen einen fixen Mitgliederbeitrag von CHF 3’000.

    3.2   Passivmitglieder

    Passivmitglieder bezahlen einen jährlichen Pauschalbeitrag von CHF 1’000.00

    III. Übergangsbestimmungen

    9 Delegiertenschlüssel Unterkategorie B

    Bis die Mitglieder der Unterkategorie B gemäss Art. 28 der Statuten einen Schulverband gegründet oder einem Schulverband beigetreten sind, erhalten sie die ihrer Grösse entsprechende Anzahl Delegiertenstimmen.

    10 Delegiertenschlüssel Unterkategorie C

    Unterkategorie C Arbeitgeber- und Fachverbände hat im Zeitpunkt des Erlasses des Organisationsreglements keine Mitglieder. Bis Unterkategorie C über Mitglieder verfügt, ruhen die Stimmrechte der Unterkategorie C. Auf die Verteilung der Mitgliederbeiträge hat dies keinen Einfluss.

    IV. Inkraftsetzung

    Das vorliegende Organisationsreglement wurde von der Delegiertenversammlung vom 19. April 2018 in Emmenbrücke genehmigt und tritt per sofort in Kraft.

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    Kontakt

    Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure
    Tägerhardring 8
    5436 Würenlos

    info@oda-mm.ch
    Tel. 056 552 06 81

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