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    Schutzkonzept für Praxen

    23. April 2020/in News /von Irene Stofer

    SCHUTZKONZEPT (PDF) für 27. April 2020 Wiedereröffnung  der Praxen/ Institutionen Medizinische Masseurin/ Medizinischer Masseur EFA

    24. April 2020

    Ergänzend ist folgendes zu beachten:

    • Alle Wasserhähnen in der Praxis vor Gebrauch gut und lang durchlaufen lassen, damit die Leitungen gereinigt werden. Dabei ist es wichtig, dass Sie keine Wasserdämpfe einatmen.
    • Führen Sie eine lückenlose Liste FORMULAR BESUCHSKONTROLLE  der Räume, Therapeuten, Patienten, (wer hat wo wen behandelt) damit eine Rückverfolgung einer möglichen Ansteckungskette, durch die Behörden schnell möglich wäre.

    Wir erhalten unzähliger Anfragen per Mail und Telefon betreffend der aktuellen Wiedereröffnung Ihrer Praxen am Montag 27. April 2020. Sehr gerne stehen wir Ihnen zur Seite und freuen uns über Ihre Reaktionen und Ihr Lob. Ebenso über Ihr Verständnis, dass Sie telefonisch nicht immer durchkommen. Vieles finden Sie auf der Webseite der OdA MM, die laufend aktualisiert wird. Ganz am Ende dieser Seite finden sie die meist gestellten Fragen (FAQ).

    23. April 2020

    Der Bund hat das anzuwendende Schutzkonzept kommuniziert. Dieses Schutzkonzept gilt für die zwingende Anwendung in den Praxen und Institutionen der Medizinischen Masseure und Masseurinen EFA. Nachfolgendes Schutzkonzept beschreibt, welche Vorgaben Ihre Betriebe erfüllen müssen, die gemäss COVID-19‑Verordnung 2 ihre Tätigkeit wiederaufnehmen oder fortsetzen können. Sie dienen der Festlegung von betriebsinternen Schutzmassnahmen, die in der Verantwortung der Eigentümer und/ oder Geschäftsführer, unter Mitwirkung der Arbeitnehmenden umgesetzt werden müssen. Eine Anleitung und das PDF zum Ausdrucken und in der Praxis zu hinterlegen, finden Sie unten.

    Ziel dieser Massnahmen

    Das Ziel der Massnahmen ist es, einerseits Mitarbeitende und im Betrieb Tätige und andererseits die allgemeine Bevölkerung als Dienstleistungsempfänger vor einer Ansteckung durch das neue Coronavirus zu schützen. Zudem gilt es, besonders gefährdete Personen bestmöglich zu schützen, sowohl als Arbeitnehmende wie auch als Kunden.

    Spezielle Vorgaben für Gesundheitsfachpersonen

    Für Spitäler, niedergelassene Ärzte, (Gesundheits-)Fachpersonen sowie Pflegeheime und Spitex, die COVID-19‑Patienten behandeln oder betreuen, gibt es spezifische Empfehlungen aus Fachkreisen

    www.bag.admin.ch/coronavirus-gesundheitsfachpersonen

    Mit den kommenden ersten Öffnungen müssen primär ausserhalb und innerhalb der Praxen die geltenden Regeln weiter eingehalten werden. Die Praxen kaufen Masken und anderes Hygienematerial weiterhin in eigener Verantwortung ein.

    Information des BAG: Distanz- und Hygienemassnahmen div. Sprachen

    Gesetzliche Grundlagen

    COVID-19‑Verordnung 2 (818.101.24), Arbeitsgesetz (SR 822.11) und dessen Verordnungen

    Anleitung Vorlage Schutzmassnahmen

    1. Drucken Sie das ganze PDF: VORLAGE SCHUTZMASSNAHMEN MEDIZINISCHE MASSEURE EFA am Ende der Anleitung aus.
    2. Prüfen Sie für jedes Schutzziel (linke Spalte) die vorgeschlagenen Standardschutzmassnahmen (rechte Spalte)
    3. Wenn sämtliche Standardmassnahmen umgesetzt werden, bitte das entsprechende Feld auf der zusammenfassenden Seite ankreuzen und zu Punkt 5 übergehen / Wenn nicht alle Massnahmen umgesetzt werden, zu Punkt 4 gehen.
    4. Sind gewisse Massnahmen objektiverweise in ihrer Tätigkeit nicht umsetzbar, muss dies in der entsprechenden Rubrik auf der zusammenfassenden Seite vermerkt und begründet werden. Das Schutzziel muss trotzdem erreicht werden, was eine andere Massnahme nötig machen kann. Dies hat die OdA MM für Sie bereits mit Punkt 6.2 voreingefüllt.
    5. Legen Sie diese Massnahmen Ihren Angestellten vor.
    6. Setzen Sie die Massnahmen um.
    7. Datieren und signieren Sie das Dokument (im Hinblick auf eine eventuelle Kontrolle aufzubewahren). Ihr Konzept ist somit umgesetzt.

    VORLAGE SCHUTZMASSNAHMEN MEDIZINISCHE MASSEURE EFA

    Bitte wenden Sie sich an die OdA MM, wenn Sie Hilfe für die Umsetzung benötigen oder Fragen haben. Die Umsetzung der Schutzkonzepte liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Unternehmung (Art. 6 ArG). Es erfolgt keine Validierung der einzelnen Schutzkonzepte, weder durch den Bund noch durch die Kantone.

    Sollte nach Einführung dieses Schutzkonzeptes seitens SECO oder dem BAG andere oder ergänzende Schutzmassnahmen in der Berufsausübung des Medizinischen Masseur EFA kommuniziert werden, wird dies auf der Webseite der OdA MM www.oda-mm.ch angepasst. Bitte informieren Sie sich täglich über die aktuellen Informationen.

    Es ist Ihre Pflicht diese Schutzmassnahmen zu unterschreiben und gegenüber den Behörden und Patienten einzuhalten und umzusetzen.

    Medienkonferenz des Bundesrates, 22. April 2020, 15:00 Uhr

    In der heutigen Medienkonferenz hat der Bundesrat folgendes mitgeteilt. Weiterhin müssen die Hygiene- und Distanzregeln unter voller Konzentration angewendet werden. Es wird im öffentlichen Raum keine allgemeine Maskentragpflicht eingeführt, da das Masken tragen nicht diese Massnahmen ersetzt, sondern lediglich unterstütz. Das Tragen von Schals oder selber hergestellten Masken ist laut Fachleuten kein Schutz. Die Medizinischen Praxen/ Institutionen müssen für alle Therapeuten Masken einkaufen und die Patienten anweisen ihre Maske selber mitzubringen.

    Die Situation mit der ersten Phase der Öffnungen am 27. April 2020 wird der Bund sehr pragmatisch beobachten, damit eine erneute Erhöhung der Fallzahlen verhindert wird und jederzeit wieder Straffungen eingeführt werden können. Wir befinden uns hier nicht im Bereich der exakten Wissenschaften, sondern wir lernen mit den Erfahrungen, differenziert Alain Berset.

    Die Branchenverbände, die beim Bund Schutzkonzepte eingereicht haben, werden diese, laut Bundesrat Alain Berset, ab dem 27. April 2020 einführen können. Der Bund hat das Schutzkonzept der OdA MM bereits erhalten und wird damit seine Vorgaben erarbeiten um danach durch das BAG und/ oder das SECO zu kommunizieren.

    Danach passen die Branchenverbände die Schutzprogramme an und der Bund wird diese Umsetzung eng begleiten. Das Ziel ist das Konzept so schnell wie möglich an Ihre Verbänden weiterzuleiten und auf der Webseite aufzuschalten.

    Die Eigentümer und/ oder die Geschäftsführer der Medizinischen Praxen sind verpflichtet, das Schutzkonzept umzusetzen und die Mitarbeitenden und die Patienten zu schützen.

    Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird.

    FAQ Schutzkonzept:

    24. April 2020

    Muss das Schutzkonzept nach Ausdruck an jemanden gesendet werden?

    Nein, dies ist nicht nötig, aber das Unterschriebene Dokument muss in jeder Praxis einsehbar sein. Die Umsetzung der Schutzkonzepte liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Unternehmung (Art. 6 ArG). Es erfolgt keine Validierung/ Bewilligung der einzelnen Schutzkonzepte, weder durch den Bund noch durch die Kantone oder andere Instanzen.

    Wer kontrolliert die Einhaltung des Schutzkonzeptes?

    Die Umsetzung und Einhaltung der Schutzmassnahmen werden durch die Behörden kontrolliert und bei nicht einhalten kann ein Betrieb sogar geschlossen werden.

    Wer unterschreibt das Schutzkonzept:

    Die verantwortliche Person ihrer Praxis (Eigentümer/ Geschäftsführer) muss die Umsetzung des Schutzkonzeptes gewährleisten, die Durchführung und Umsetzung überwachen und unterschreibt das Konzept.

    Muss ich das Schutzkonzept in der Praxis auflegen?

    Es muss für spontane Kontrollen durch die Behörden in jeder Praxis ein unterschriebenes Dokument vorzeigbar sein.

    Können Sie mir sagen, ob das Schutzkonzept ebenfalls bei mir, als mobile Anbieterin von Medizinischen Massagen EFA , beim Patienten zuhause gilt?

    Das Ziel der Massnahmen ist es, einerseits Mitarbeitende und andererseits die allgemeine Bevölkerung als Dienstleistungsempfänger vor einer Ansteckung durch das neue Coronavirus zu schützen. In diesem Sinn ist ein Schutzkonzept ebenfalls bei mobilen Anbietern von Medizinischen Massagen EFA nötig.

    Was sind meine weiteren Pflichten?

    Informieren Sie sich täglich in den News, über die Webseiten von Bund (BAG/ SECO, etc.) und Kanton, etc. Es im Interesse der ganzen Bevölkerung, diese Schutzmassnahmen- zusammen mit den weiterhin diszipliniert umzusetzenden Distanz- und Hygieneregeln- einzuhalten, um eine Steigung der täglichen Fallzahlen und der damit zusammenhängenden 2. Welle zu verhindern.

    https://oda-mm.ch/wp-content/uploads/2020/04/PM-Coronavirus2-Kopie.jpg 1252 2048 Irene Stofer https://oda-mm.ch/wp-content/uploads/2021/01/Logo_OdA-MM.png Irene Stofer2020-04-23 19:01:392020-04-30 07:12:34Schutzkonzept für Praxen

    Information

    21. Januar 2020/in News /von Irene Stofer

    Aufgrund des Ausschlusses des VDMS aus der OdA MM hat die Delegiertenversammlung der OdA MM am 15. Januar 2020 beschlossen, den Vertreter des VDMS, Nicolas Kindt, aus dem Vorstand abzuwählen. Auch grundlegende Differenzen in der Zusammenarbeit haben die Delegierten zu diesem Entscheid bewegt

    https://oda-mm.ch/wp-content/uploads/2018/06/odamm-kontakt-quadrat-grau-e1537192123797.png 200 1159 Irene Stofer https://oda-mm.ch/wp-content/uploads/2021/01/Logo_OdA-MM.png Irene Stofer2020-01-21 14:30:552020-01-21 14:30:55Information

    Lohnempfehlung

    2. April 2018/in News /von valeryl

    Die OdA MM hat im 2014 eine Lohnumfrage unter den Med. Masseuren eidg. FA und FA SRK durchgeführt. Wir weisen darauf hin, dass diese Angaben lediglich Richtwerte und nicht verbindlich sind.

    Auswertung der Lohnumfrage:

    Teilnehmer

    • 516 Teilnehmer
    • 86% med. Masseur/in mit eidg. FA (14% mit FA SRK)
    • ca. 30% zwischen 41-50 Jahre, insgesamt rund 50% zwischen 20 und 40 Jahre und 50% über 40 Jahre
    • 57% selbstständig erwerbend

    Selbstständig

    • Ø Tarif gesamt CHF 105.85
    • 85 % eigene Praxis
    • 66% ohne med. Personal – Mitarbeitende
    • 18.3 % Untermieter

    Angestellt im Monatslohn und Stundenlohn

    • Stundenlohn in der D-CH Ø CHF 37.37
    • bei 82.5 % werden die Sozialleistungen bezahlt
    • Ø Bruttolohn
    • D-CH 5’011.72 bei 85 Angaben
    • I-CH 5’225.00 bei 2 Angaben
    • ca. 75% erhalten einen 13. Monatslohn
    • 54% bezahlen die EMR/ASCA- und andere Registrierungen selbst
    • Ø 21 Ferientage
    • bei 39% werden die Überstunden ausbezahlt
    • 17.25% sind am Erfolg beteiligt, Prozentsatz nicht definierbar
    • 69% arbeiten an Abenden, Feiertagen und Wochenenden
    • 65.5% werden zum Teil bei externen Weiterbildungen unterstützt
    • 48.3% müssen für Weiterbildungen Ferien nehmen
    • 73.5% können interne Weiterbildungen besuchen

    Fazit:

    Selbstständig

    • je nach Arbeitsort und Räumlichkeiten CHF 1.75 – 2.25 / Minute; CHF105.00 – 135.00 / Behandlung

    Angestellt im Monatslohn

    • Einsteiger CHF 4’400.00
    • 5 Jahre Berufserfahrung ab CHF 4’800.00
    • ab 7 Jahre Berufserfahrung CHF 5’200.00

    Angestellt im Stundenlohn

    • je nach Kostenübernahme Registrierungen und Weiterbildungen, inkl. Ferien und Sozialleistungen zwischen 35% – 45% des angewandten Stundentarife
    https://oda-mm.ch/wp-content/uploads/2018/04/Oda-mm-Lohnempfehlung.jpg 300 500 valeryl https://oda-mm.ch/wp-content/uploads/2021/01/Logo_OdA-MM.png valeryl2018-04-02 12:57:142018-11-15 13:41:54Lohnempfehlung
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